Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Prüf-, Zertifizierungs- und Lizenzleistungen der MADE Labs GmbH

Stand: [Juli / 2026]

 

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungs- und Lizenzleistungen im Zusammenhang mit der Gewährleistungsmarke „PureAnalytics“ zwischen der

MADE Labs GmbH

Regensburger Straße 7

93309 Kelheim

– nachfolgend „Zeicheninhaber“ –

und ihren Kunden

– nachfolgend „Kunde“ oder „Lizenznehmer“ –.

(2) Das Leistungsangebot des Zeicheninhabers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

(3) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Bestellung und Inanspruchnahme der Leistungen ausgeschlossen.

(4) Mit Abgabe seiner Bestellung bestätigt der Kunde, dass er den Vertrag ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.

(5) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Zeicheninhaber hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.

(6) Ergänzend zu diesen AGB gelten für die jeweilige Zertifizierung insbesondere:

  1. a) der produktbezogene Lizenz- und Zertifizierungsvertrag,
  2. b) die jeweils anwendbare Markensatzung der Gewährleistungsmarke „PureAnalytics“,
  3. c) das jeweils anwendbare Prüfprogramm und der Grenzwertkatalog,
  4. d) die bei Vertragsschluss vereinbarte Zertifizierungsstufe „Silber“ oder „Gold“ sowie
  5. e) die bei Vertragsschluss ausgewiesenen Preise.

(7) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge:

  1. individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien,
  2. der Lizenz- und Zertifizierungsvertrag,
  3. die Markensatzung,
  4. diese AGB,
  5. das Prüfprogramm und der Grenzwertkatalog.

Das Prüfprogramm und der Grenzwertkatalog sind fachlich-technische Anlagen; sie gehen den rechtlichen Regelungen dieser AGB nur hinsichtlich der technischen Prüf- und Grenzwertvorgaben vor. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

 

§ 2 Vertragsschluss im Online-Shop

(1) Die Darstellung der Prüf-, Zertifizierungs- und Lizenzleistungen auf der Website des Zeicheninhabers stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer verbindlichen Bestellung dar.

(2) Der Kunde wählt im Rahmen des Online-Bestellvorgangs insbesondere das zu prüfende Produkt und die gewünschte Zertifizierungsstufe aus.

(3) Mit Betätigung der abschließenden Bestellschaltfläche gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die ausgewählten Prüf-, Zertifizierungs- und gegebenenfalls Lizenzleistungen ab.

(4) Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahmeerklärung, Bestellbestätigung oder Beginn der Leistungserbringung durch den Zeicheninhaber zustande.

(5) Die Zahlung erfolgt unmittelbar im Rahmen des Online-Bestellvorgangs über die jeweils angebotenen Zahlungsmethoden.

(6) Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

 

§ 3 BVL-Anzeige als Voraussetzung für Zertifikat und Siegelnutzung

(1) Soweit das zur Zertifizierung angemeldete Produkt der Anzeigepflicht nach § 5 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) unterliegt, ist der Kunde verpflichtet, dem Zeicheninhaber eine geeignete Bestätigung über die ordnungsgemäße Anzeige des Produkts beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vorzulegen.

(2)  Die Vorlage des Nachweises ist Voraussetzung für:

  1. a) die abschließende Erteilung der Zertifizierung,
  2. b) die Ausstellung und Herausgabe des Zertifikats sowie
  3. c) die Entstehung und Ausübung des Nutzungsrechts an der Gewährleistungsmarke „PureAnalytics“.

(3) Der Zeicheninhaber ist berechtigt, das Prüfverfahren bereits vor Vorlage des Nachweises zu beginnen und vollständig durchzuführen, um Verzögerungen des Prüf- und Zertifizierungsverfahrens zu vermeiden.

(4) Die Durchführung oder der erfolgreiche Abschluss der Laborprüfung begründet ohne Vorlage des erforderlichen Nachweises keinen Anspruch auf:

  1. a) Erteilung der Zertifizierung,
  2. b) Herausgabe des Zertifikats,
  3. c) Überlassung des Prüfsiegels oder
  4. d) Einräumung eines Nutzungsrechts an der Gewährleistungsmarke.

(5) Der Kunde bleibt auch dann zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Verfahrensgebühr verpflichtet, wenn der erforderliche Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

(6) Die Vorlage einer Bestätigung über die Anzeige beim BVL stellt keine behördliche Zulassung, Genehmigung oder Bestätigung der Verkehrsfähigkeit des Produkts dar.

(7) Der Kunde bleibt allein dafür verantwortlich, dass sein Produkt sämtliche für das Inverkehrbringen anwendbaren gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

 

§ 4 Gegenstand und Umfang der Leistungen

(1) Gegenstand des Vertrags ist die Durchführung des vereinbarten Prüf- und Zertifizierungsverfahrens für das konkret bezeichnete Produkt.

(2) Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach der bei Bestellung ausgewählten Zertifizierungsstufe „Silber“ oder „Gold“, dem Lizenz- und Zertifizierungsvertrag, der Markensatzung sowie dem jeweils anwendbaren Prüfprogramm und Grenzwertkatalog.

(3) Die Laboranalysen werden durch vom Zeicheninhaber ausgewählte unabhängige Prüflabore durchgeführt. Soweit nach dem vereinbarten Prüfprogramm erforderlich, werden hierfür nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierte Prüflabore eingesetzt.

(4) Der Zeicheninhaber ist berechtigt, geeignete Prüflabore und sonstige fachlich geeignete Dienstleister mit der Durchführung einzelner Leistungen zu beauftragen.

(5) Der Zeicheninhaber schuldet die ordnungsgemäße Durchführung des vereinbarten Verfahrens, jedoch keinen bestimmten Prüfungserfolg.

(6) Insbesondere besteht kein Anspruch auf:

  1. a) das Bestehen der Prüfung,
  2. b) die Erteilung eines Zertifikats,
  3. c) die Einräumung eines Nutzungsrechts am Prüfsiegel oder
  4. d) einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg durch die Zertifizierung.

 

§ 5 Produktproben und Mitwirkungspflichten

(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für das Prüf- und Zertifizierungsverfahren erforderlichen Angaben, Unterlagen, Nachweise und Produktproben vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen.

(2) Der Kunde gewährleistet, dass die eingereichten Produktproben:

  1. a) originalverpackt und unverändert sind,
  2. b) dem tatsächlich in Verkehr gebrachten Produkt entsprechen und
  3. c) nicht manipuliert oder speziell für das Prüfverfahren hergestellt oder verändert wurden.

(3) Die Produktproben sind nach den vom Zeicheninhaber mitgeteilten Vorgaben an die benannte Versandadresse oder das benannte Prüflabor zu versenden.

(4) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, trägt der Kunde die Kosten und das Risiko des Versands der Produktproben bis zum Eingang an der benannten Empfangsstelle.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Bewertung erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß offenzulegen.

(6) Der Kunde hat Änderungen insbesondere hinsichtlich folgender Umstände unverzüglich in Textform mitzuteilen:

  1. a) Rezeptur,
  2. b) Zusammensetzung,
  3. c) verwendete Rohstoffe,
  4. d) Rohstofflieferanten, soweit dies für die Zertifizierung relevant ist,
  5. e) Herstellungsverfahren,
  6. f) Produktionsstätte,
  7. g) Darreichungsform,
  8. h) Verpackung,
  9. i) Kennzeichnung oder
  10. j) Produktbezeichnung.

(7) Der Zeicheninhaber ist berechtigt, bei unvollständigen, widersprüchlichen oder unrichtigen Angaben das Verfahren auszusetzen oder zusätzliche Nachweise anzufordern.

 

§ 6 Preise, Zahlung und Verfahrensgebühr

(1) Es gelten die im Zeitpunkt der Bestellung im Online-Shop ausgewiesenen Preise.

(2) Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Die Zahlung ist unmittelbar bei Bestellung fällig und im Voraus zu leisten. Dies umfasst die Verfahrensgebühr für das erste Vertragsjahr sowie die Nutzungsgebühr für das zweite Vertragsjahr (§ 7).

(4) Der Zeicheninhaber ist nicht verpflichtet, vor vollständigem Zahlungseingang mit der Leistungserbringung zu beginnen.

(5) Die für das erste Vertragsjahr vereinbarte Gebühr ist eine Verfahrensgebühr. Sie vergütet insbesondere:

  1. a) die administrative Bearbeitung des Antrags,
  2. b) die Organisation und Durchführung des Prüfverfahrens,
  3. c) die vereinbarten Laboranalysen,
  4. d) die fachliche Bewertung der Prüfergebnisse,
  5. e) die Zertifizierungsentscheidung und
  6. f) im Fall einer erfolgreichen Zertifizierung und bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen die Einräumung des Nutzungsrechts für das erste Vertragsjahr.

(6) Die Verfahrensgebühr wird für die Durchführung des Verfahrens und nicht für das Erreichen eines positiven Prüfergebnisses geschuldet.

(7) Ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der Verfahrensgebühr besteht insbesondere nicht, wenn:

  1. a) das Produkt die Prüfkriterien nicht erfüllt,
  2. b) die Zertifizierung nicht erteilt werden kann,
  3. c) der Kunde erforderliche Unterlagen oder Nachweise nicht vorlegt,
  4. d) der erforderliche BVL-Nachweis fehlt,
  5. e) der Kunde das Verfahren nach Beginn der Leistungserbringung nicht fortführen möchte oder
  6. f) die Zertifizierung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht abgeschlossen werden kann.

(8) Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

§ 7 Nutzungsgebühr für das zweite Vertragsjahr

(1) Bei erfolgreicher Zertifizierung beträgt die Nutzungsgebühr für das zweite Vertragsjahr 149,00 EUR netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Nutzungsgebühr wird für die weitere Nutzung der Gewährleistungsmarke während des zweiten Vertragsjahres erhoben.

(3) Die Nutzungsgebühr für das zweite Vertragsjahr ist gemäß § 6 Absatz 3 zusammen mit der Verfahrensgebühr im Voraus bei Bestellung auf der Website des Zeicheninhabers zu zahlen.

(4) Die Nutzungsgebühr für das zweite Vertragsjahr ist keine erneute Prüf- oder Laborgebühr.

(5) Zusätzliche Prüfungen, Wiederholungsprüfungen, Nachprüfungen oder sonstige Sonderleistungen werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst sind.

 

§ 8 Prüfergebnis und Zertifizierungsentscheidung

(1) Nach Abschluss der Laboruntersuchungen werden die Ergebnisse nach Maßgabe des anwendbaren Prüfprogramms und Grenzwertkatalogs bewertet.

(2) Ein positives Laborergebnis allein begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Zertifikats, wenn sonstige vertragliche, markenrechtliche oder rechtliche Zertifizierungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

(3) Ein Zertifikat wird nur erteilt, wenn sämtliche für die gewählte Zertifizierungsstufe maßgeblichen Anforderungen erfüllt sind.

(4) Die Zertifizierung bezieht sich ausschließlich auf das konkret geprüfte Produkt in der geprüften Rezeptur, Darreichungsform und sonstigen zertifizierungsrelevanten Beschaffenheit.

(5) Die Zertifizierung stellt insbesondere keine:

  1. a) behördliche Zulassung,
  2. b) behördliche Genehmigung,
  3. c) Garantie der allgemeinen Verkehrsfähigkeit,
  4. d) medizinische Wirksamkeitsbestätigung oder
  5. e) Garantie einer bestimmten Produkteigenschaft außerhalb des konkret festgelegten Prüfprogramms

dar.

 

§ 9 Einwendungen gegen Prüfergebnisse und Wiederholungsprüfung

(1) Einwendungen gegen ein mitgeteiltes Prüfergebnis oder eine darauf beruhende Zertifizierungsentscheidung sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung in Textform gegenüber dem Zeicheninhaber geltend zu machen.

(2) Der Kunde hat seine Einwendungen nachvollziehbar zu begründen.

(3) Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nur berücksichtigt werden, wenn der Kunde die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.

(4) Der Kunde kann innerhalb der Frist eine Wiederholungs- oder Zweitprüfung beantragen, soweit eine solche technisch und tatsächlich möglich ist.

(5) Die Wiederholungs- oder Zweitprüfung wird durch ein vom Zeicheninhaber ausgewähltes geeignetes Prüflabor durchgeführt.

(6) Sämtliche Kosten der vom Kunden beantragten Wiederholungs- oder Zweitprüfung, einschließlich Labor-, Versand- und angemessener Verwaltungskosten, trägt zunächst der Antragsteller.

(7) Ergibt die Wiederholungsprüfung, dass die ursprüngliche Bewertung aufgrund eines vom Zeicheninhaber oder dem beauftragten Prüflabor zu vertretenden Fehlers unrichtig war, werden dem Kunden die notwendigen Kosten der Wiederholungsprüfung erstattet.

(8) Die bloße Einlegung eines Einwands oder die Beantragung einer Wiederholungsprüfung begründet keinen Anspruch auf vorläufige Erteilung oder weitere Nutzung des Zertifikats oder Prüfsiegels.

 

§ 10 Überwachung und Nachkontrollen

(1) Der Zeicheninhaber ist berechtigt, während der Gültigkeitsdauer der Zertifizierung Überwachungs- und Nachkontrollen nach Maßgabe des Lizenz- und Zertifizierungsvertrags und der Markensatzung durchzuführen.

(2) Hierzu gehören insbesondere:

  1. a) Stichprobenkäufe im Handel oder Online-Handel,
  2. b) Prüfung einzelner Chargen,
  3. c) erneute Laboranalysen,
  4. d) Dokumentationsprüfungen und
  5. e) Überprüfung der Produktidentität.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Nachkontrollen zu dulden und in angemessenem Umfang zu unterstützen.

(4) Die Kosten einer regulären, vom Zeicheninhaber veranlassten Nachkontrolle trägt der Zeicheninhaber, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(5) Der Kunde trägt die Kosten, wenn:

  1. a) er selbst eine zusätzliche Nachprüfung verlangt,
  2. b) eine Nachkontrolle aufgrund eines von ihm zu vertretenden Verdachts oder Verstoßes erforderlich wird oder
  3. c) die Nachkontrolle eine relevante Abweichung des in Verkehr gebrachten Produkts vom zertifizierten Produkt bestätigt.

 

§ 11 Nutzung der Gewährleistungsmarke

(1) Ein Nutzungsrecht an der Gewährleistungsmarke „PureAnalytics“ entsteht ausschließlich nach:

  1. a) erfolgreichem Abschluss des Zertifizierungsverfahrens,
  2. b) Erfüllung sämtlicher vertraglicher Voraussetzungen,
  3. c) Vorlage des erforderlichen BVL-Nachweises, soweit einschlägig, und
  4. d) ausdrücklicher Freigabe durch den Zeicheninhaber.

(2) Die Nutzung richtet sich nach dem Lizenz- und Zertifizierungsvertrag und der Markensatzung.

(3) Der Kunde darf das Prüfsiegel ausschließlich:

  1. a) für das konkret zertifizierte Produkt,
  2. b) für die zutreffende Zertifizierungsstufe,
  3. c) während der Gültigkeitsdauer und
  4. d) in der vom Zeicheninhaber freigegebenen Form

verwenden.

(4) Eine Nutzung vor ausdrücklicher Freigabe ist unzulässig.

(5) Das Nutzungsrecht ist einfach, nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar.

 

§ 12 Werbung und Fundstellenhinweis

(1) Der Kunde ist für die rechtmäßige Bewerbung seines Produkts und die rechtmäßige Verwendung des Prüfsiegels verantwortlich.

(2) Bei jeder werblichen Verwendung des Prüfsiegels ist der vom Zeicheninhaber vorgegebene Fundstellenhinweis in Form einer URL oder eines QR-Codes nach Maßgabe des Lizenz- und Zertifizierungsvertrags und der Markensatzung anzubringen.

(3) Der Fundstellenhinweis muss so gestaltet sein, dass Verbraucher die Informationen zur Zertifizierung leicht auffinden können.

(4) Unzulässig sind insbesondere:

  1. a) irreführende Angaben über Inhalt, Umfang oder Bedeutung der Zertifizierung,
  2. b) die Behauptung oder der Eindruck einer behördlichen oder staatlichen Zulassung,
  3. c) die Verwendung des Prüfsiegels für nicht zertifizierte Produkte,
  4. d) die Nutzung nach Aussetzung, Ablauf oder Entzug der Zertifizierung und
  5. e) gesundheitsbezogene oder medizinische Aussagen, soweit diese gegen anwendbares Recht verstoßen.

(5) Die Verwendung des Akkreditierungssymbols der Deutschen Akkreditierungsstelle oder sonstiger Akkreditierungszeichen durch den Kunden ist nicht gestattet, soweit keine eigenständige ausdrückliche Berechtigung hierzu besteht.

 

§ 13 Veröffentlichung und Transparenz

(1) Der Zeicheninhaber ist berechtigt, Informationen über zertifizierte Produkte nach Maßgabe des Lizenz- und Zertifizierungsvertrags und der Markensatzung öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Veröffentlicht werden können insbesondere:

  1. a) Produktname,
  2. b) Name des Herstellers oder Inverkehrbringers,
  3. c) Zertifizierungsstufe,
  4. d) Zertifizierungsstatus,
  5. e) Gültigkeitsdauer,
  6. f) Produkt- oder Zertifikatsidentifikation und
  7. g) die für die Transparenz der Zertifizierung vorgesehenen Prüfinformationen.

(3) Nicht zur Veröffentlichung bestimmte vertrauliche Informationen, insbesondere vollständige Rezepturen, werden nicht veröffentlicht, soweit keine gesetzliche Verpflichtung oder ausdrückliche Zustimmung des Kunden besteht.

 

§ 14 Vertraulichkeit

(1) Der Zeicheninhaber verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden, nicht offenkundigen geschäftlichen und technischen Informationen des Kunden vertraulich zu behandeln.

(2) Dies gilt insbesondere für:

  1. a) Rezepturen,
  2. b) Rohstoffzusammensetzungen,
  3. c) Herstellungsverfahren,
  4. d) Lieferanteninformationen,
  5. e) Produktentwicklungen und
  6. f) sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

(3) Die vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich verwendet werden, soweit dies zur Durchführung des Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungs- oder Lizenzverfahrens erforderlich ist.

(4) Eine Weitergabe an Prüflabore, fachliche Berater, IT-Dienstleister oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist zulässig, soweit:

  1. a) die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist und
  2. b) der Empfänger angemessenen Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegt.

(5) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:

  1. a) bereits öffentlich bekannt sind,
  2. b) ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt werden,
  3. c) dem Empfänger nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren oder
  4. d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(6) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.

 

§ 15 Datenschutz

(1) Der Zeicheninhaber verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Einzelheiten ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzhinweisen des Zeicheninhabers.

(3) Soweit zur Durchführung des Vertrags Prüflabore oder sonstige Dienstleister eingebunden werden, dürfen die hierfür erforderlichen Daten im rechtlich zulässigen Umfang an diese übermittelt werden.

 

§ 16 Website, Zertifikatsdatenbank und technische Verfügbarkeit

(1) Der Zeicheninhaber kann eine öffentlich zugängliche Website oder Datenbank mit Informationen über Zertifizierungen und deren Status betreiben.

(2) Der Zeicheninhaber bemüht sich um eine angemessene technische Verfügbarkeit der Online-Angebote.

(3) Eine jederzeitige, ununterbrochene und fehlerfreie Verfügbarkeit wird nicht geschuldet.

(4) Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere entstehen durch:

  1. a) Wartungsarbeiten,
  2. b) Sicherheitsmaßnahmen,
  3. c) technische Störungen,
  4. d) Störungen bei Drittanbietern,
  5. e) Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder
  6. f) Ereignisse höherer Gewalt.

(5) Kurzzeitige oder technisch notwendige Einschränkungen der Verfügbarkeit begründen keine Ansprüche des Kunden, soweit der Zeicheninhaber diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

 

§ 17 Leistungsfristen und Verzögerungen

(1) Angaben zu Prüf-, Bearbeitungs- und Zertifizierungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Frist vereinbart wurden.

(2) Bearbeitungsfristen beginnen erst, wenn:

  1. a) die vereinbarte Zahlung vollständig eingegangen ist,
  2. b) die erforderlichen Produktproben eingegangen sind und
  3. c) sämtliche für den jeweiligen Bearbeitungsschritt erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.

(3) Verzögerungen, die durch den Kunden, das Versandunternehmen, erforderliche Rückfragen oder zusätzliche Prüfungen verursacht werden, verlängern die Bearbeitungszeit angemessen.

 

§ 18 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf einem Ereignis beruht, das außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegt und auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.

(2) Hierzu können insbesondere zählen:

  1. a) Naturkatastrophen,
  2. b) Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse,
  3. c) behördliche Maßnahmen,
  4. d) Epidemien oder Pandemien,
  5. e) erhebliche Störungen der Energie- oder Kommunikationsversorgung,
  6. f) Streiks und rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen sowie
  7. g) erhebliche, nicht vom Zeicheninhaber zu vertretende Ausfälle beauftragter Prüflabore.

(3) Die betroffene Leistungspflicht ist für die Dauer und im Umfang der Behinderung ausgesetzt.

(4) Dauert die Behinderung länger als drei Monate an und ist einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar, kann sie den betroffenen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

 

§ 19 Haftung

(1) Der Zeicheninhaber haftet unbeschränkt:

  1. a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  2. b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  3. c) nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit dieses anwendbar ist,
  4. d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie
  5. e) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Zeicheninhaber nur auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(5) Soweit gesetzlich zulässig und vorbehaltlich der Absätze 1 bis 4 ist die Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Zeicheninhabers.

(7) Der Zeicheninhaber haftet nicht für die allgemeine Verkehrsfähigkeit, rechtliche Zulässigkeit oder Vermarktbarkeit des Produkts, soweit diese nicht ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Prüfung ist.

(8) Die Zertifizierung entbindet den Kunden nicht von seiner eigenen produkt-, lebensmittel-, kennzeichnungs- und wettbewerbsrechtlichen Verantwortung.

 

§ 20 Freistellung

(1) Der Kunde stellt den Zeicheninhaber im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass:

  1. a) das in Verkehr gebrachte Produkt vom geprüften oder zertifizierten Produkt abweicht,
  2. b) der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
  3. c) das Prüfsiegel unberechtigt oder vertragswidrig verwendet wurde oder
  4. d) der Kunde im Zusammenhang mit dem Prüfsiegel rechtswidrige oder irreführende Werbeaussagen verwendet hat.

(2) Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(3) Der Zeicheninhaber wird den Kunden über geltend gemachte Ansprüche Dritter unverzüglich informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung geben.

 

§ 21 Beschwerden

(1) Beschwerden gegen Zertifizierungsentscheidungen, Überwachungsmaßnahmen oder sonstige Entscheidungen im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens können in Textform beim Zeicheninhaber eingereicht werden.

(2) Die Beschwerde ist nachvollziehbar zu begründen und soll die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen enthalten.

(3) Der Zeicheninhaber prüft die Beschwerde nach Maßgabe des in der Markensatzung oder im Zertifizierungsverfahren vorgesehenen Beschwerdeverfahrens.

(4) Die Beschwerdeentscheidung wird dokumentiert und dem Beschwerdeführer mitgeteilt.

(5) Die Einlegung einer Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

(6) Der Zeicheninhaber kann im Einzelfall eine vorläufige Regelung treffen, wenn dies zur Vermeidung unverhältnismäßiger Nachteile sachlich geboten ist.

 

§ 22 Laufzeit und Beendigung

(1) Die Laufzeit der Zertifizierung und des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Lizenz- und Zertifizierungsvertrag.

(2) Eine ordentliche Kündigung während der festen Vertragslaufzeit von 24 Monaten ist entsprechend dem Lizenz- und Zertifizierungsvertrag ausgeschlossen. Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  1. a) eine Partei schwerwiegend oder wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt,
  2. b) der Kunde im Zertifizierungsverfahren täuscht oder zu täuschen versucht,
  3. c) das Prüfsiegel unberechtigt verwendet wird oder
  4. d) die Fortsetzung des Vertrags aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

(5) Verliert ein für die Zertifizierung wesentliches Partnerlabor eine erforderliche Akkreditierung und kann der Zeicheninhaber nicht innerhalb von drei Monaten ein für die betroffene Prüfung gleichwertig geeignetes Ersatzlabor bereitstellen, ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Vertrags berechtigt.

(6) Bereits vollständig erbrachte Prüf- und Verfahrensleistungen bleiben im Fall einer Vertragsbeendigung vergütungspflichtig.

 

§ 23 Folgen der Vertragsbeendigung

(1) Mit Ablauf, Entzug oder sonstiger Beendigung des Nutzungsrechts ist jede weitere Verwendung der Gewährleistungsmarke unverzüglich einzustellen.

(2) Der Kunde hat das Prüfsiegel insbesondere aus:

  1. a) Online-Shops,
  2. b) Websites,
  3. c) Social-Media-Auftritten,
  4. d) digitalen Werbemitteln und
  5. e) sonstigen vom Kunden kontrollierten digitalen Veröffentlichungen

unverzüglich zu entfernen.

(3) Für bereits hergestellte physische Verpackungen und Werbemittel gelten die Regelungen des Lizenz- und Zertifizierungsvertrags und der Markensatzung.

(4) Die Beendigung des Vertrags lässt solche Bestimmungen unberührt, die ihrem Zweck nach über das Vertragsende hinaus fortgelten, insbesondere Regelungen über Vertraulichkeit, Haftung, Freistellung und offene Zahlungsansprüche.

 

§ 24 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

 

§ 25 Übertragung von Rechten und Pflichten

(1) Der Kunde darf Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Zeicheninhabers in Textform auf Dritte übertragen.

(2) Das Nutzungsrecht an der Gewährleistungsmarke ist nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar.

 

§ 26 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Zeicheninhabers (Kelheim).

(3) Der Zeicheninhaber bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Bei Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands gilt die Rechtswahl nach Absatz 1, soweit ihr keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

 

§ 27 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.